Welche Bestimmungen gibt es für die Dokumetation?

 

Behandler sind zur Führung einer Patientenakte (Papierform oder elektronisch) verpflichtet.

Berichtigungen oder Änderungen von Eintragungen sind nur zulässig, wenn der Zeitpunkt

der Änderung dokumentiert wird und der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

Die Patientenakte dient der Dokumentation. Aufzuzeichnen sind „sämtliche aus fachlicher

Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren

Ergebnisse, insbesondere

• Anamnese,

• Diagnosen,

• Untersuchungen,

• Untersuchungsergebnisse,

• Befunde,

• Therapien und ihre Wirkungen,

• Einwilligungen und Aufklärungen.“

Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. Aus psychotherapeutischer Sicht sind

insbesondere auch Berichte an den Gutachter erwähnenswert.

In die Patientenakte sind alle den Patienten betreffende Aufzeichnungen aufzunehmen.

Eine „doppelte Buchführung“ bzw die Trennung von objektiven und subjektiven Daten ist

nicht zulässig.

Die Patientenakte ist für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung

aufzubewahren. Insoweit stimmen Gesetz und Berufsordnung überein.

 
 

Ist die Einsichtnahme in die Patientenakte geregelt?

   

630g Einsichtnahme in die Patientenakte

Das Gesetz schreibt vor, dass dem Patienten/Berechtigten auf Verlangen unverzüglich

Einblick in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ist. Es gibt nur zwei

ausdrücklich genannte Ausnahmen:

• Erhebliche therapeutische Gründe, die einer Einsicht entgegenstehen oder

• erhebliche Rechte Dritter.

Eine Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Wenn Schwärzungen von Teilen

ausreichen, darf nicht komplett abgelehnt werden. Der Patient hat gegen Entgelt Anspruch

auf die Anfertigung von Kopien.

Im Falle des Todes des Patienten können

• Erben zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen oder

• nächste Angehörige, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen

Einsicht verlangen. Diese Rechte sind ausgeschlossen, wenn der ausdrückliche oder

mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Die Persönlichkeitsrechte des Behandlers wurden in den letzten Jahren durch die

Rechtsprechung stark zurückgedrängt, der Gesetzgeber führt sie im Gesetz nicht auf.

Wegen der Besonderheit psychotherapeutischer Behandlungsverfahren können allerdings

Grundrechte erheblich betroffen sein. Eine Verweigerung der Einsicht in Teile, die die

Persönlichkeit des Behandlers betreffen, kann zu gerichtlichen Streitigkeiten führen. Deren

Ergebnis wird stark vom Einzelfall abhängen und kann gegenwärtig nicht seriös

prognostiziert werden. Nach unserer Einschätzung werden Gerichte aber dann für die

Psychotherapeutin / den Psychotherapeu

 

Worüber und wie müssen Patienten aufgeklärt werden?

 

§ 630e Aufklärungspflichten

Die Aufklärung muss alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände beinhalten. Dazu

gehören Angaben zu

• Art der Therapie,

• zeitlichem Umfang,

• Durchführungsbedingungen,

• erwartete Folgen und Risiken

• Angaben zur Notwendigkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die

Diagnose.

Auf Alternativen zur vorgeschlagenen Therapie muss insbesondere dann hingewiesen

werden, wenn indizierte und übliche Therapieverfahren/Methoden zu wesentlich

unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen.

Behandler müssen selbst mündlich aufklären und sich so vom Verstehen durch den

Patienten / Berechtigten überzeugen. Dabei können Sie auf Unterlagen zurückgreifen (z.B.

Information über ein Therapieverfahren).

Einwilligungsunfähige Patienten sind (neben den Berechtigten) ebenfalls entsprechend

ihrem Entwicklungsstand bzw. ihrer Verständnismöglichkeiten aufzuklären.

Alle im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung verwendeten Texte und