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F.A.Q. Patientenrechte

  • Patientenrechte in der Psychotherapie

      Im „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" wird die Vertragsbeziehung
    zwischen Patienten einerseits, Ärzten, Psychotherapeuten und anderen im heilkundlichen
    Bereich Tätigen andererseits, als Dienstleistungsvertrag im BGB typisiert und kodifiziert.
    Angestrebt wird mit dem Gesetz:
    - eine Förderung der Fehlervermeidungskultur
    - die Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
    - die Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern
    - die Stärkung der Patientenbeteiligung
    - die Stärkung der Patienteninformation.
    Zur Orientierung möchten wir über die Paragrafen 630a bis 630h BGB, die den
    "Behandlungsvertrag" regeln, detaillierter informieren.

    http://lppkjp.de/wp-content/uploads/2013/05/Info_Patiententenrechtegesetz_oeffentlich.pdf 
     
  • Welche Regeln und Bedingungen müssen in der Psychotherapie eingehalten werden?

    In Bearbeitung
  • Worüber und wie müssen Patienten aufgeklärt werden?

     

    § 630e Aufklärungspflichten

    Die Aufklärung muss alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände beinhalten. Dazu

    gehören Angaben zu

    • Art der Therapie,

    • zeitlichem Umfang,

    • Durchführungsbedingungen,

    • erwartete Folgen und Risiken

    • Angaben zur Notwendigkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die

    Diagnose.

    Auf Alternativen zur vorgeschlagenen Therapie muss insbesondere dann hingewiesen

    werden, wenn indizierte und übliche Therapieverfahren/Methoden zu wesentlich

    unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen.

    Behandler müssen selbst mündlich aufklären und sich so vom Verstehen durch den

    Patienten / Berechtigten überzeugen. Dabei können Sie auf Unterlagen zurückgreifen (z.B.

    Information über ein Therapieverfahren).

    Einwilligungsunfähige Patienten sind (neben den Berechtigten) ebenfalls entsprechend

    ihrem Entwicklungsstand bzw. ihrer Verständnismöglichkeiten aufzuklären.

    Alle im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung verwendeten Texte und

     
     
  • Wie ist die Schweigepflicht geregelt?

      In Bearbeitung   
  • Ist die Einsichtnahme in die Patientenakte geregelt?

       

    630g Einsichtnahme in die Patientenakte

    Das Gesetz schreibt vor, dass dem Patienten/Berechtigten auf Verlangen unverzüglich

    Einblick in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ist. Es gibt nur zwei

    ausdrücklich genannte Ausnahmen:

    • Erhebliche therapeutische Gründe, die einer Einsicht entgegenstehen oder

    • erhebliche Rechte Dritter.

    Eine Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Wenn Schwärzungen von Teilen

    ausreichen, darf nicht komplett abgelehnt werden. Der Patient hat gegen Entgelt Anspruch

    auf die Anfertigung von Kopien.

    Im Falle des Todes des Patienten können

    • Erben zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen oder

    • nächste Angehörige, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen

    Einsicht verlangen. Diese Rechte sind ausgeschlossen, wenn der ausdrückliche oder

    mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

    Die Persönlichkeitsrechte des Behandlers wurden in den letzten Jahren durch die

    Rechtsprechung stark zurückgedrängt, der Gesetzgeber führt sie im Gesetz nicht auf.

    Wegen der Besonderheit psychotherapeutischer Behandlungsverfahren können allerdings

    Grundrechte erheblich betroffen sein. Eine Verweigerung der Einsicht in Teile, die die

    Persönlichkeit des Behandlers betreffen, kann zu gerichtlichen Streitigkeiten führen. Deren

    Ergebnis wird stark vom Einzelfall abhängen und kann gegenwärtig nicht seriös

    prognostiziert werden. Nach unserer Einschätzung werden Gerichte aber dann für die

    Psychotherapeutin / den Psychotherapeu

     
  • Welche Bestimmungen gibt es für die Dokumetation?

     

    Behandler sind zur Führung einer Patientenakte (Papierform oder elektronisch) verpflichtet.

    Berichtigungen oder Änderungen von Eintragungen sind nur zulässig, wenn der Zeitpunkt

    der Änderung dokumentiert wird und der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

    Die Patientenakte dient der Dokumentation. Aufzuzeichnen sind „sämtliche aus fachlicher

    Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren

    Ergebnisse, insbesondere

    • Anamnese,

    • Diagnosen,

    • Untersuchungen,

    • Untersuchungsergebnisse,

    • Befunde,

    • Therapien und ihre Wirkungen,

    • Einwilligungen und Aufklärungen.“

    Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. Aus psychotherapeutischer Sicht sind

    insbesondere auch Berichte an den Gutachter erwähnenswert.

    In die Patientenakte sind alle den Patienten betreffende Aufzeichnungen aufzunehmen.

    Eine „doppelte Buchführung“ bzw die Trennung von objektiven und subjektiven Daten ist

    nicht zulässig.

    Die Patientenakte ist für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung

    aufzubewahren. Insoweit stimmen Gesetz und Berufsordnung überein.